top of page

Abrechnung von podologischen Behandlungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)

Podologen und Podologinnen können seit dem 1. Januar 2022 die medizinische Fusspflege bei Personen mit Diabetes, bei denen ein Risikofaktor für ein diabetisches Fuss-Syndrom vorliegt, über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen. Diese Neuerung basiert auf dem Entscheid des Bundesrats vom 26. Mai 2021. Damit soll der Mangel an qualifizierten Fachpersonen behoben und der Zugang zur medizinischen Fusspflege gewährleistet werden.

Damit die Abrechnung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) überhaupt möglich ist, muss eine Tarifstruktur ausgearbeitet werden. Die Podologinnen und Podologen, die über die OKP abrechnen dürfen, werden über die Tarife für ihre Leistungen entschädigt.

Die Tarife werden in Verträgen zwischen den Versicherern und Leistungserbringern vereinbart. Die Organisation Podologie Schweiz (OPS) ist zusammen mit den Krankenversicherern an der Ausarbeitung dieser Tarifstruktur. Ziel der Tarifgestaltung ist eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst fairen Kosten. Da die Zeitspanne bis zur Inkraftsetzung der Verordnung zu kurz war, um einen definitiven Tarifvertrag abzuschliessen, konnte mit den Versicherern eine Übergangslösung vereinbart werden.

Leistungserbringer:innen in der Podologie dürfen nur dann abrechnen, wenn Sie dem Tarifvertrag beigetreten sind und die Tarifschulungen besucht haben. Alle Informationen zur Beitrittserklärung finden Sie hier.

 

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Rechnungen an die Krankenkassen nur im anerkannten XML-Format eingereicht werden können. Erläuterungen dazu erhalten Sie im Rahmen der Tarifschulung. Handgeschriebene Zettel oder Rechnungen im eigenen Rechnungsformat dürfen nicht an die Krankenkassen eingereicht werden und werden sofort abgewiesen.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie sich frühzeitig mit der Anschaffung der Abrechnungssoftware auseinandersetzen, damit direkt nach dem Beitritt die Abrechnung mit den Krankenkassen erfolgen kann.

Die Übergangslösung tritt rückwirkend per 1.1.2022 in Kraft und gilt voraussichtlich bis 31.12.2023 bzw. bis der definitive Tarif genehmigt wurde.

bottom of page